Satzung
1. Präambel
Äthiopien ist ein Land mit einer Jahrtausende langen Geschichte. Eine der ältesten christlichen Kirchen ist tief mit der äthiopischen Kultur verwurzelt. Das äthiopische Kaiserhaus kann auf eine lange Tradition zurückblicken und beruft sich auf die Abstammung des biblischen Königs Salomo und der Königin von Saba.
Haile Selassie I., letzter äthiopischer Kaiser, erneuerte das Land, indem er unter anderem eine Verfassung erließ, Reformen durchsetzte, Bildungseinrichtungen erbauen ließ und die Infrastruktur seines Landes modernisierte. Auch außenpolitisch bewies er sein Geschick. So konnte er zum Beispiel mit Hilfe alliierter Truppen die Aggression des faschistischen Italiens zerschlagen. Auch war er Initiator der OAU (Organisation of African Unity), welche später in der Afrikanischen Union aufgehen sollte. Somit führte er die Modernisierung Äthiopiens, welche bereits durch seine Vorgänger eingeleitet wurde, fort und stand für ein vereintes Afrika.
Dieser Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Geschichte, Kultur und die Traditionen, sowie das Kaisertum Äthiopiens, insbesondere die Regierung von Haile Selassie I. und seinen damit verbundenen nationalen, wie auch internationalen Einfluss zu beleuchten und den Menschen näher zu bringen.
2. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “RastafarI Works Association” und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Es wird angestrebt, den Verein in das Vereinsregister einzutragen. Nach der erfolgten Eintragung erhält der Verein den Zusatz “e.V.”. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Ziele und Aufgaben
Ziele des Vereins sind:
informieren über folgende Themen:
- äthiopische Kultur, Geschichte und Traditionen
- die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche und das äthiopische Kaiserhaus
- Leben und Wirken des äthiopischen Kaisers Haile Selassie I.
- Rastafari als Bewegung und Lebensweise
- gesellschaftliche, künstlerische und philosophische Aspekte o.g. Themenbereiche
- Unterstützung des Gedankens des Panafrikanismus
- humanitäre Entwicklungshilfe für Afrika (insbesondere Äthiopien)
Die Ziele werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verfolgt:
- Forschungen und Veröffentlichungen
- Bekanntmachung aktueller Themen
- kultureller, religiöser und gesellschaftlicher Austausch im Sinne der Völkerverständigung
- Unterstützung Äthiopiens durch Hilfe zur Selbsthilfe
- Organisation von Informationsveranstaltungen
4. Vereinspolitik
Der Verein handelt stets im Rahmen der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie derer Länder, in denen er tätig ist, tritt für die Menschenrechte ein und orientiert sich an allgemein anerkannten ethischen und moralischen Grundsätzen. Er ist nicht parteipolitisch tätig.
Es wird insbesondere Wert auf die Gleichbehandlung aller Menschen, unabhängig von Nationalität, Konfession oder Geschlecht gelegt. Der Schutz von Minderheiten, Toleranz und Achtung gegenüber jedem Menschen sind grundlegende Prinzipien des Vereins. Insbesondere ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
Der Verein assoziiert sich mit keiner spezifischen Strömung der Rastafari-Bewegung. Er übt keinen Einfluss auf den Glauben von Menschen innerhalb, wie auch außerhalb des Vereins aus. Insbesondere in Glaubensfragen gilt das Konzept der Toleranz und Achtung des Individuums.
5. Arbeitsweise
Die Rolle des Vereins als Vermittler von Informationen obliegt dem Grundsatz der freien Meinungsbildung. Der Verein sieht sich als Herausgeber von nachvollziehbaren und überprüfbaren Informationen. Er vertritt keine festgelegte Meinung, vielmehr ist er bestrebt, eine diskussionsfähige Grundlage resultierend aus seinen Forschungen zu schaffen.
Als Initiator zwischenmenschlicher Dialoge trägt der Verein besondere Verantwortung in Bezug auf die Gewährleistung respektvoller Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ansichten und Überzeugungen. Als Vermittler ist er bestrebt, eine Grundlage für Diskussionen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass diese zu einem gemeinschaftlichen Konsens führen.
In seiner Funktion als Wohltäter tritt er für eine angemessene und effiziente Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen ein. Er handelt nach dem Prinzip “Hilfe zur Selbsthilfe”. Dies bedeutet, dass er bemüht ist, eine Grundlage zu schaffen, die die Empfänger von Hilfsleistungen befähigt, unabhängig und aus eigenem Antrieb zur Verbesserung ihrer Lebenslage beitragen zu können.
6. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Anspruch der Mitglieder auf Ersatz nachgewiesener Auslagen besteht ausschließlich bei satzungsmäßiger Verwendung.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden bzw. bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
7. Mitgliedschaft
7.1 Eintritt
In den Verein kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützt, eintreten. Nicht volljährige Personen benötigen eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit Genehmigung des Antrags und Aufnahme der Vereinstätigkeiten. Ablehnungen sind nicht anfechtbar.
7.2 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. mit dem Tod des Mitglieds. Des Weiteren kann der Vorstand bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen bzw. bei wichtigem Grund einen Ausschluss beschließen. Die Mitgliederversammlung hat hierzu das Recht der Berufung.
7.3 Rechte der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung sowie an den Vorstand und die Ausschüsse zu stellen. Dies hat schriftlich zu erfolgen. Weiterhin hat jedes Mitglied Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder können die Ressourcen des Vereins nutzen, sofern diese für die Arbeit benötigt werden.
7.4 Pflichten der Mitglieder
Mitglieder verpflichten sich, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und ihre Fahigkeiten und ihr Wissen in den Verein einzubringen. Jedes Mitglied wird nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten in aktuelle Projekte eingespannt. Um die Planung von Projekten und sonstigen Aktivitäten zu erleichtern, sollte der Vorstand stets über die Verfügbarkeit von Mitgliedern im Bilde sein. Regelmäßige Berichte der Mitglieder gegenüber dem Vorstand sind deshalb unabdingbar. Auch sollte der Vorstand über Änderungen der Kontaktdaten in Kenntnis gesetzt werden.
7.5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung geregelt und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
8. Organe
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
9. Vorstand
Der Vorstand des Vereins muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von $ 26 BGB und sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
9.1 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins zuständig und übernimmt organisatorische Aufgaben.
Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem folgende Punkte:
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Betreuung der Mitglieder
- Verwaltung der Finanzen und Führen der Vereinskasse, sowie ggf. Buchführung und Steuererklärung
- Anfertigen von Geschäftsberichten und Einbringen dieser in die Mitgliederversammlung
- Einbringen von zu beschließenden Anträgen, Ordnungen und Satzungsänderungen in die Mitgliederversammlung
- Tätigen von Rechtsgeschäften stellvertretend für den Gesamtverein z.B. Abschluss und Kündigung von Verträgen
- Überwachung der Einhaltung der Vereinsinteressen und des Vereinszwecks
- Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten
- Projektmanagement, Aufgabenverteilung und Koordination der Vereinstätigkeiten
9.2 Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands in ihrem Amt. Eine Neuwahl ist ebenfalls erforderlich, wenn der Vorstand weniger als drei Mitglieder enthält.
9.3 Beendigung des Vorstandstamts
Vorstandsmitglieder können jeder Zeit von ihrem Vorstandsposten zurücktreten. Dies ist dem Vorstand mit einer angemessenen Frist anzukündigen.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen oder Nichterfüllung seiner Pflichten als Vorstandsmitglied kann dieses mit Beschluss des Vorstands aus demselben ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hat hierzu das Recht der Berufung.
Ebenfalls endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft die Vorstandstätigkeit.
9.4 Vorstandssitzungen
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Vorstandssitzungen sind mit einer angemessenen Frist und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
9.5 Beschlussfassung
Beschlussfähig ist der Vorstand während einer Versammlung nur dann, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse innerhalb des Vorstands benötigen eine einfache Mehrheit.
Dem Vorstand obliegt die Entscheidung, ob eine Sache vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Dieser Entscheidung sollte die Zuständigkeit und Kompetenz der Vereinsorgane zugrunde liegen.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von den anwesenden Vereinsvorstandsmitgliedern unterschrieben.
10. Mitgliederversammlung
10.1 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich vom Vorstand einberufen, unabhängig davon aber auch dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Ebenfalls wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand stellen.
Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Diese erfolgen auf schriftlichem bzw. elektronischem Wege an alle Mitglieder. Die Tagesordnung der Versammlung bestimmt der Vorstand und ist der Einladung beizulegen.
10.2 Anträge
Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Diskussion bzw. Abstimmung an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge müssen drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Nicht fristgerechte Anträge können vom Versammlungsleiter oder dem Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
10.3 Versammlungsleiter und Schriftführer
Versammlungsleiter und Schriftführer werden von jeweils einem Vorstandsmitglied gestellt. Ist dies nicht möglich, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter bzw. Schriftführer. Es ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Berichterstattung über die aktuelle Vereinsarbeit
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
- Besprechung und Planung von Projekten und Tätigkeiten
- Stellen und Beschließen von Anträgen
- Entscheidungen über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks
- Erlass von der Beitrags- und anderen Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
10.5 Beschlussfassung
Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung nur dann, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse benötigen eine einfache Mehrheit.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, lädt der Vorstand zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – enthält, oder die Neuwahl des Vorstands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
11. Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Entschluss ist sämtlichen Vereinsmitglieder schriftlich bekannt zu geben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
12.1 Verwendung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen soll im Falle der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke folgender Organisation zu Gute kommen:
Orbis Aethiopicus – Gesellschaft zur Erhaltung und Förderung der äthiopischen Kultur e.V.
- Sitz: Frankfurt am Main
- Vereinsregister: Amtsgericht in Frankfurt am Main, Nummer 10619
- Gemeinnützigkeit: vom Finanzamt Frankfurt am Main III als gemeinnützig anerkannt, StNr. 45 25081191 K 29